
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 430/06
vom
10. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Besitz kinderpornographischer Schriften
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 29. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Bereits
aus dem von der Jugendschutzkammer festgestellten Umstand, dass der Angeklagte
die kinderpornographischen Dateien manuell von der Festplatte seines Laptops
gelöscht hat, ergibt sich, dass ihm das Vorhandensein dieser Dateien
bewusst war; entweder weil er sie selbst aus dem Internet heruntergeladen hatte
oder diese Dateien durch deren Aufruf auf entsprechenden Internetseiten automatisch
im Cache-Speicher des Laptops auf dessen Festplatte abgespeichert wurden.
Nachdem zudem feststeht, dass der Angeklagte an verschiedenen Tagen gezielt
Seiten mit entsprechenden pornographischen Inhalten gesucht und aufgerufen hat,
hat er sich damit auch bewusst den Besitz dieser Dateien im Sinne von
§ 184b Abs. 4 StGB verschafft. Auch mit der bloßen Speicherung
solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer Besitz
(vgl. hierzu Harms NStZ 2003, 646, 650; MüKo StGB/Hörnle
§ 184b Rdn. 27), weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Dateien wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Graf