Internet: Straftaten und Strafverfolgung

Von  Dr. Jürgen P. Graf, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, Karlsruhe

 (aus “Deutsche Richterzeitung 1999, 281 ff.”)

 

Einleitung

Kein Medium hat bislang solch ein unglaubliches Wachstum[1] aufweisen können wie das Internet mit seinen verschiedenen Diensten. Die Entwicklung[2] kaum eines anderen Mediums war bisher mit so vielen Hoffnungen und Erwartungen auf eine in jeder Hinsicht grenzenlose Informationsgesellschaft verbunden, die gleichzeitig einher ging mit zahllosen Warnungen vor gerade hieraus resultierenden Gefahren. Dabei kann dahin stehen, ob bei derzeit etwa 320 Millionen (!) Seiten im Internet der Anteil von Informationen mit illegalen Inhalten mehr oder weniger als 1% ausmacht, da bereits jeder einzelne Fall schwer wiegt, wie verschiedene bekanntgewordene Fälle von Kinderpornographie im vergangenen Jahr deutlich vor Augen geführt haben.

Zwar hat der deutsche Gesetzgeber – verglichen mit anderen europäischen Staaten - sehr schnell auf dieses neue Medium reagiert. Bei den derzeitigen „Multimedia“-Gesetzen[3] ist allerdings deutlich deren vorrangige wirtschaftspolitische Zweckbestimmung erkennbar. Es verwundert daher nicht, daß die Beurteilungen juristischer Autoren von verhalten zustimmend[4] bis teilweise ablehnend reichen[5]. So fand die Aufarbeitung erster Sachverhalte, mit denen die Justiz  bisher befaßt war, nur selten ungeteilte Zustimmung. Beispielhaft sei nur das Verfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer des Online-Dienstes Compuserve, Felix Somm, angeführt[6].

Zum besseren Verständnis der Gesamtproblematik soll nachfolgend ein Überblick über Möglichkeiten und Grenzen der Verfolgung von Straftaten im Internet gegeben werden,

 

 

Zuständigkeit deutscher Ermittlungsbehörden

Grundsätzlich sind alle Informationen auf den zum Internet verbundenen Computern ohne territoriale Eingrenzung weltweit verfügbar. Obgleich diese damit im Regelfall auch in Deutschland abgerufen werden können[7], ist hinsichtlich jedes einzelnen Sachverhalts zunächst die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts gemäß §§ 3 bis 7 und 9 StGB zu prüfen.

Soweit ein Anbieter[8], Provider oder Online-Dienst seinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland hat und von dort aus Informationen in das Internet (auf deutsche oder ausländische Rechner) einspeist, liegt eine Inlandstat nach dem auf dem Territorialitätsprinzip beruhenden § 3 StGB vor. Ebenso gilt dies für alle Daten, welche auf deutschen Internet-Rechnern abgelegt sind. Eine Inlandstat ist weiterhin gegeben, wenn beispielsweise ein Nutzer von hier aus pornographische Bilder von einem ausländischen Rechner herunterlädt.

Das Verbreiten oder Zugänglichmachen pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 3 und 4 StGB (sogenannte „harte“ Pornographie) unterfällt auch als Auslandstat nach dem Welt­rechts­prinzip (§ 6 Nr. 6 StGB) dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland.

Umstritten ist die Einordnung der am häufigsten auftretenden Fälle, in denen Netz­ange­bote mit (nach deutschem Recht) illegalen Inhalten im Ausland in das Internet eingespeist worden sind. Vor allem rechtsextremistische Propagandaseiten sind vielfach auf Internet-Rechnern in USA oder Kanada abgelegt. Für weitere Ermittlungen deutscher Behörden kommt es daher entscheidend auf die Beurteilung an, ob bei einem Abruf solcher Dokumente von Deutschland aus ein Erfolg gemäß § 9 Abs. 1 StGB  (auch) in Deutsch­land einge­treten ist.  Soweit es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt (z.B. §§ 86a, 130 StGB), wird teilweise die Erstreckung des Ubiquitätsprinzips auch für solche Internettaten angenommen[9], überwiegend jedoch ein Erfolgsort in Deutschland abgelehnt[10]. Ob diese eher konservative Interpretation des § 9 Abs.1 StGB angesichts des sekundenschnellen und weltumspannenden Datenaustausches im Internet auch künftig angebracht ist, kann an dieser Stelle nicht umfassend diskutiert werden. Es ist aber hervorzuheben, daß beispielsweise das Verbreitungsverbot von Pornographie in § 184 Abs.1 StGB gerade auch die Kinder und Jugendlichen[11] (in Deutschland) schützen soll[12]. Anzeigeerstatter mit dem Hinweis auf (oft Monate dauernde und vielfach erfolglose) Rechtshilfeersuchen zu bescheiden, dürfte bei der Bevölkerung ebensowenig auf Verständnis stoßen wie der allgemeine Ratschlag, sich an den Internet-Zugangsprovider wegen einer evtl. Abhilfe zu wenden, falls ein Kind im Internet gerade auf pornographische Darstellungen gestoßen ist[13].  - Auf jeden Fall ist aber ein Erfolg entspr. § 9 Abs.1 StGB eingetreten, wenn mittels Email oder auf andere Weise pornographische Darstellungen an Nutzer in Deutschland verschickt werden[14].

 

 

Straftaten im Internet

Das Internet wird mit seinen verschiedenen Diensten inzwischen für nahezu jede Art krimineller Betätigung genutzt.  Hauptanwendungsfälle sind:

·         Pornographie:       Die bereits erwähnte Verbreitung von Pornographie erfolgt sowohl über das World Wide Web (WWW), als auch über Newsgroups (News) , File Transfer Protokoll (FTP), Internet Relay Chat (IRC) und per Email. Dabei ist (Kinder-)Pornographie kein Phänomen des Internets; doch haben dessen neue Techniken auch neue Dimensionen und Gefährdungslagen geschaffen: Sowohl Verteiler als auch Abnehmer können (relativ) anonym bleiben. Kein Postversand oder irgendeine Ladentheke muß noch in Anspruch genommen werden; der Zugriff auf inkriminierte Inhalte ist vom Kinder-, Schlafzimmer oder Büro mit praktisch jedem handelsüblichen PC und Modem oder ISDN-Karte möglich. Insoweit mag es zwar tröstlich erscheinen, wenn Befürworter eines unregulierten und freien Internets darauf verweisen, daß Eltern Zugriffe ihrer Kinder auf pornographische oder rechtsextremistische Inhalte mit Filterprogrammen[15] unterbinden könnten; abgesehen von den hierdurch teilweise entstehenden technischen Einschränkungen für den „geschützten“ Rechner ist deren Wirkungsgrad schon deswegen fragwürdig, weil die betroffenen Kids möglicherweise sehr schnell auch Wege zur Entsperrung im Netz[16] finden werden. Auch kann selbst das effektivste Filterprogramm für den heimischen PC nicht den Schutz für die anderen Opfer, die zur Pornographie mißbrauchten Kinder, erreichen.

Jedenfalls erweist es sich als Realität, daß die Meldungen der Medien über Kinder- und Tierpornographie im Internet und den vorhandenen Tauschhandel[17] sowie Angebote für Pädophile und Pädosadisten[18] in Chatrooms und Newsgroups nur die Spitze des Eisbergs darstellen[19].  Die seit Februar 1999 aufgenommenen anlaßunabhängigen Ermittlungen des Bundeskriminalamtes nach Kinderpornographie im Internet stellen einen ersten Schritt zur Bekämpfung dieser Straftaten dar. Sicherlich werden sie aber auch zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen[20], worauf sich diese rechtzeitig einstellen sollte.

·          Extremistische Propaganda:       Schon frühzeitig haben insbesondere rechtsextremistische Täter begonnen, ihr Gedankengut über das Internet weltweit zu publizieren[21] und auf diese Weise Post- und Zollkontrollen bundesdeutscher Ermittlungsbehörden umgangen[22]. Derzeit existieren mehr als 200 Homepages deutscher sowie über 300 Homepages ausländischer Rechtsextremisten[23]. Auch soweit es sich um deutsche Täter handelt, speichern sie regelmäßig ihre Propaganda auf ausländischen Rechnern[24] ab, um Ermittlungen zu erschweren[25]. Daneben benutzt diese Tätergruppe das Internet auch zum schnellen und preisgünstigen internen Informationsaustausch, da einerseits per Email Nachrichten ohne großen Aufwand und Kosten an einen vorbestimmten Verteiler verschickt und andererseits die elektronische Post zum Schutz vor eventuellen Überwachungsmaßnahmen sicher verschlüsselt[26] werden kann.

·         Software- und Datenpiraterie:      Allenfalls als Kavaliersdelikt wird der alltägliche Datenklau im Internet angesehen, beginnend mit dem Kopieren fremder Fotografien oder Bilder bis zur Inanspruchnahme aufwendiger Webauftritte anderer Nutzer zum eigenen Gebrauch. Was im Internet an Daten verfügbar ist, kann meist ohne Schwierigkeiten auf die eigene Festplatte abgespeichert und dort weiterverarbeitet oder zumindest nachvollzogen werden.

Ernsthafte wirtschaftliche Einbußen befürchtet die Musikindustrie durch die erst in den letzten Monaten bekannter gewordene Technik des illegalen Kopierens geschützter Musiktitel durch das Komprimierungsverfahren MP3[27]. Hierdurch ist es möglich geworden, Audiodateien in relativ kurzer Zeit und damit kostengünstig über das Internet herunterzuladen. Das Abspielen erfolgt dann über den PC oder – komfortabler – nach Entkomprimierung und dem Brennen auf beschreibbare CD´s über die heimische Stereoanlage. Mittels nunmehr verfügbarer MP3-Player ist es sogar möglich, MP3-Dateien direkt abzuspielen, wobei eine handelsübliche beschreibbare CD mehr als 150 Musikstücke enthalten kann.

Bereits bezifferbar ist der jährliche wirtschaftliche Schaden durch das illegale Kopieren geschützter Software. So lag die geschätzte Raubkopierate für Deutschland 1997 bei 33% und der entstandene Schaden für die Softwareindustrie bei 891 Millionen Mark[28]. Das Internet verschärft dieses Problem, da der Vertrieb über dieses Medium stark zunimmt. Allein die Zahl von Internet-Web-Sites mit illegaler Software liegt heute bei mehr als 50.000. Während das dort verfügbare  Angebot bislang überwiegend (bis auf die entstehenden Telefon- und Internetgebühren) kostenlos war, mehren sich Angebote, ganze CD´s mit Software nach Wunsch zusammenzustellen und nach Bezahlung über Kreditkarte per Post zu übersenden. „Verkaufspreise“ von 50 – 100 Dollar für Kompilationen im Verkaufswert von 10.000 DM und mehr sind durchaus üblich.

·          Vermögensdelikte:          Mit der Zunahme des elektronischen Handels (ECommerce) häufen sich Betrugstaten in Verbindung mit der Bestellung von Waren und Dienstleistungen. Schwierigkeiten ergeben sich naturgemäß bei ausländischen Angeboten hinsichtlich der Täterermittlung sowie der nur eingeschränkt möglichen Rückbuchung von eingezogenen Kreditkartenbeträgen. Inwieweit die nunmehr auch hier beliebt gewordenen Internet-Auktionen mit privaten Anbietern ein zusätzliches Tatpotential ergeben werden, ist noch nicht absehbar.

Nachdem kürzlich die erste Erpressung aufgeklärt werden konnte, bei der ein Täter den Erpresser-Briefwechsel mittels elektronischer Post abwickelte[29], ist zu befürchten, daß wegen der damit verbundenen Vorteile[30] dieses Vorgehen bald Nachahmung finden wird.

·         Sonstige Straftaten:          Meist im Zusammenhang mit extremistischen Äußerungsdelikten steht die öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) und/oder die Billigung von Straftaten (§ 140 StGB). Beispielsweise seien nur Bastelanweisungen zum Eigenbau von Bomben verschiedenster Art oder zur Durchführungen von Anschlägen auf die Eisenbahn angeführt.

Beleidigungsdelikte und Nachbarschaftsstreitigkeiten sind im Internet noch nicht an der Tagesordnung. Infolge der schnellen Gestaltungs- und Reaktionsmöglichkeiten sowie der günstigen Kosten ist jedoch auch diesbezüglich einer Durchsetzung dieses Mediums zu erwarten.

Die Möglichkeiten im Internet, von beliebigen Staaten aus weltweit zu agieren, haben bereits dazu geführt, daß eine Vielzahl von Glücksspielen im Netz angeboten werden. Auch wenn der Mitspieler mit seinem möglicherweise per Kreditkarte entrichteten Einsatz mehr als bei einem realen Glücksspiel gefährdet erscheint, ist bei einem im Ausland agierenden Anbieter wohl keine dem deutschen Strafrecht (§§ 284 ff. StGB) unterfallende Tathandlung gegeben[31].

 

Ermittlungen und Strafverfolgung

 Die gängigen und bewährten Ermittlungsmethoden von Polizeibehörden und Justiz reichen im Zeitalter der globalen multimedialen Vernetzung und angesichts der Tatsache, daß beispielsweise eine verschlüsselte elektronische Mitteilung von Berlin nach New York und/oder Tokyo nur wenige Sekunden benötigt, nicht mehr hin.

Insbesondere ist infolge des bei Internet-Straftaten meist vorhandenen Aus­lands­bezugs ein Verweis auf den förmlichen Rechtshilfeweg wegen der Flüchtigkeit der Daten und der allenfalls kurzen Speicherungsdauer bei Providern und Online-Diensten fast gleichbedeutend mit einem Scheitern der Ermittlungen. Ohne weitere Anhaltspunkte ist die Rückverfolgung des Täters nur möglich, wenn dieser über die von ihm während seines Aufenthalts im Internet mitgeführte IP-Nummer[32] identifiziert werden kann. Eine solche IP-Nummer erhält jeder Nutzer mit der Einwahl ins Internet, also auch zum bloßen Leeren eines Email-Postfachs, von seinem Zugangsanbieter exklusiv, aber in aller Regel jeweils neu aus einer dem Provider zur Verfügung stehenden Menge. Beim Einwahlknoten ist dann u.U. feststellbar, welchem Nutzer eine bestimmte IP-Nummer für einen bestimmten Zeitraum zugewiesen war. Probleme können sich für die Ermittlungsbehörden hierbei in mehrfacher Hinsicht ergeben: Gerade bei großen Internet-Providern oder Online-Diensten fallen im Verlauf eines Tages sehr umfangreiche Dateien an, deren Überprüfung bereits hohen Zeitaufwand erfordert. Soweit die Zugangsanbieter darüber hinaus dem Geltungsbereich des deutschen Telekommunikationsgesetzes (TKG) unterfallen, dürfen sie solche Zugangsdaten als Verbindungsdaten aus Gründen des Datenschutzes nur eingeschränkt erheben und abspeichern[33], was sowohl den Datenumfang als auch die Speicherdauer betrifft[34]. Haben insoweit die Ermittlungsbehörden noch die Chance, den Wettlauf bis zur Löschung der Daten zu ihren Gunsten zu entscheiden, dürfte dies de lege lata aussichtslos sein, wenn ein Provider nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindung deswegen solche Daten nicht speichert bzw. löscht, weil er einen monatlichen Pauschaltarif mit dem Kunden vereinbart hat. Sofern der Zugang über Knotenrechner im Ausland gesteuert wird[35], besteht gleichfalls die Gefahr der vorherigen Löschung der Logdateien, falls der Anbieter auf einem förmlichen Rechtshilfeersuchen bis zu einem Tätigwerden beharren sollte.

Ermittlungsschwierigkeiten ergeben sich auch, wenn – wie zunehmend für den Austausch von Kinderpornographie und Raubkopien zu beobachten – die Täterkommunikation und der Datenaustausch in sogenannten Chaträumen erfolgt. Eine Überwachung oder Kontrolle mag im Einzelfall noch möglich sein, wenn solche virtuellen Räume im Internet Relay Chat (IRC) auch für andere Nutzer frei zugänglich sind; da aber zwei oder mehr Nutzer jederzeit eigene Räume für einen auch nur kurzen Zeitraum – ohne Zutritt für andere - eröffnen und danach wieder schließen können, bleiben auch die Ermittlungsbehörden ausgeschlossen. - In ähnlicher Weise gilt dies für eine bis vor kurzem nur Eingeweihten bekannte Variante, dem Hotline-Server-Netz. Unter Benutzung der Hotline-Software[36] können die Nutzer Bereiche auf Datenspeichern ihrer Rechner für andere freigeben und selbst auf weiteren Rechnern in diesem Netz Dateien und Botschaften hinterlassen oder diese herunterladen. Da die Nutzer regelmäßig unter einem Pseudonym auftreten, wird bei möglichen Straftaten auch hier deren nachträgliche Identifizierung allenfalls mit hohem Aufwand gelingen.

 

Nicht unerwähnt bleiben soll, daß die Nutzung des Internet künftig auch erhebliche Vorteile für die Arbeit der Ermittlungsbehörden mit sich bringen wird. So ist bei geeigneten Fällen erstmals im Internet eine tatsächlich weltweite und öffentliche Fahndung möglich, wobei sogar Tonaufnahmen[37] und Videodokumente beigefügt werden können. Auch wenn bislang spezifische gesetzliche Regelungen für eine Fahndung via Internet fehlen, bestehen in Anlehnung an die bisherige Praxis bei der Fernsehfahndung[38] jedenfalls bei schwerwiegenderen Straftaten und Vorliegen der Voraussetzungen des § 131 StPO (Steckbrief) im übrigen keine durchgreifenden Bedenken gegen eine solche Maßnahme[39].

Auch für die Ermittlungsbehörden gilt es, den täglich wachsenden Informationspool des Internet zu nutzen. Dabei kann sich der Ermittlungsbeamte wie jede Privatperson auch der Möglichkeiten des Netzes bedienen, da der Anbieter von Daten mit der Eröffnung des freien Zugangs im Internet sich mit dem Zugriff durch beliebige Dritte einverstanden erklärt hat[40]. Dies gilt sowohl im Rahmen anlaßabhängiger Ermittlungen gemäß § 163 StPO als auch bei der verdachtsfreien Recherche (Netzpatrouille) entsprechend der jeweiligen Polizeiaufgabengesetze.

Rechtlicher Klärungsbedarf ergibt sich demgegenüber bei der Durchsicht von zugangsgeschützten[41] Inhalten im Netz. Hierdurch sind sowohl die Schutzbereiche von Grundrechten (insbes. Art. 2, 14 GG) als auch die Schutzgüter von § 202a StGB betroffen, so daß es auf eine Ermächtigungsgrundlage ankommt. Der Gesetzgeber hat hierzu bislang keine speziellen Regelungen getroffen. Dies erscheint zumindest für die Online-Durchsuchung inländischer Internet-Rechner auch nicht erforderlich, da im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die Durchsuchungsvorschriften der §§ 102, 103 StPO eine ausreichende Rechtsgrundlage bieten[42]. Eine Online-Durchsuchung hat - wie die gleichfalls mögliche lokale Durchsuchung - das Ziel, beweiserhebliche Dateien zu sichten und ggfs. sicherzustellen[43], ist aber für den Betroffenen/Beschuldigten erheblich weniger beeinträchtigend, da weder seine Rechneranlage noch sein Geschäftsbetrieb oder der häusliche Bereich fühlbar gestört werden. Auch der Umstand, daß die Durchsuchung zunächst ohne Offenlegung erfolgt, führt nicht zur Unzulässigkeit. Auch bei der Beschlagnahme von Kontounterlagen einer Bank ist der Kontoinhaber regelmäßig nicht anwesend und erhält keine Kenntnis. Den Ordnungsvorschriften der §§  106, 107 StPO ist allerdings dadurch zu genügen, daß der Betroffene/Beschuldigte, sobald es ohne Gefährdung der Ermittlungszwecke möglich ist, spätestens jedoch beim Abschluß der Ermittlungen eine Mitteilung gemäß § 107 StPO erhält.  – Eine Erörterung der Problematik, ob zugriffsgeschützte ausländische Rechner, gerade wenn Informationen eines deutschen Anbieters darauf abgespeichert sind, unter vorstehenden oder zusätzlichen Voraussetzungen durchsucht werden können[44], würde den Rahmen dieser Ausführungen sprengen und ist an anderer Stelle zu erörtern.

 

 

Haftung für fremde Inhalte

Nicht erst seit dem „Compuserve-Urteil“ des Amtsgerichts München[45] ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Internet-Zugangsvermittlers für fremde Inhalte umstritten. Dabei überwiegt unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzesentwurfs[46] ganz wesentlich die Auffassung, bloße Zugangsvermittler seien aufgrund der „Filterfunktion“ des § 5 Abs. 3 Teledienstegesetz (TDG)[47] für fremde Inhalte nicht verantwortlich[48]. Davon abgesehen, daß dem Strafrecht der Begriff eines Filters oder einer Filterfunktion fremd ist, tritt die widerstreitende Auffassung im Ergebnis dem nur insoweit – aber entscheidend - entgegen, daß die Nichtbefolgung einer aus § 5 Abs. 4 TDG abzuleitenden Sperrverpflichtung unter Bezugnahme auf die dort zitierten „allgemeinen Gesetze“ strafrechtlich zu sanktionieren ist[49]. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner selbst auferlegten Überprüfungsverpflichtung[50] diese Rechtsfrage klärt oder der Entscheidung durch die Rechtsprechung überläßt[51].

 

 

Zusammenfassung und Ausblick

Das Internet ist in seiner Gesamtheit ein Teil der realen Welt. So tauchen auch zunehmend strafbare Angebote auf, die nicht hinzunehmen sind, weil auch das Internet kein rechtsfreier Raum sein kann.

Sicherlich wäre die Bekämpfung solcher Angebote bzw. Straftaten am effektivsten direkt am Sitz des Anbieters und Täters. Dies scheitert jedoch oft daran, daß geschützte Rechtsgüter weltweit nicht deckungsgleich sind – nicht einmal im Bereich der Kinderpornographie. Deshalb werden auch internationale Vereinbarungen allenfalls auf einem minimalen gemeinsamen Nenner gefunden werden können. Hinzu kommt, daß Straftäter den virtuellen Raum in Sekundenschnelle überwinden, während ihnen Justiz und Ermittlungsbehörden bislang nur mit dem Schreckgespenst des Rechtshilfeweges hinterherhinken.

Netzpatrouille und anlaßunabhängige Recherche im Internet durch deutsche Ermittler stellen eine erste Möglichkeit dar, um Straftätern entgegenzutreten und die Nutzer zu schützen. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, Gesetzeslücken zu schließen und Streitfragen möglichst aufzulösen. Rechtssicherheit ist für alle Beteiligten die Voraussetzung für ein gemeinsames Bemühen darum, daß das Internet auch in Zukunft in erster Linie Wissen, Informationen und eine verläßliche Grundlage für die wirtschaftliche Fortentwicklung bietet.

 



[1] Ende 1998 haben etwa 147 Millionen Anwender weltweit und über 7 Millionen in Deutschland das Internet regelmäßig genutzt. Die Zunahme ergibt sich beispielhaft aus dem Wachstum des deutschen Internet-Marktführers T-Online, dessen Teilnehmerzahlen von 500.000 in 1993 über 1 Mio. in 1995 auf 2,7 Mio. zum Jahresende 1998 anstiegen.

[2] Vgl. hierzu Hoeren, NJW 1995, 3295.

[3]Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG vom 22.07.1997; Mediendienste-Staatsvertrag – MDStV.

[4] Hochstein, NJW 1997, 2977; Sieber, CR 1997, 581 ff., 653 ff..

[5] Altenhain, AfP 1998, 457; Gounalakis/Rhode, CR 1998, 487.

[6] NStZ 1998, 518 ff. m. Anm. Vassilaki; MMR 1198, 429 f. m. Anm. des Verteidigers Sieber; siehe aber auch eher zustimmende Anmerkung Vehslage, DuD 1999, 97 m. weit. Nachw..

[7]             Bislang sind Fälle,  in denen ein Anbieter selbst seine Daten länderspezifisch sperrt, kaum vorhanden. Neuerdings lehnen allerdings die Betreiber von angeblich geheimen Web-Kameras (www.voyeurweb.com) Internet-Zugriffe von Deutschland aus ab, nachdem durch den Beauftragten der obersten Landesbehörden für Jugendschutz in den Mediendiensten (www.jugendschutz.net) eine Abmahnung erfolgt ist; hierzu auch Der Spiegel 22/1998 S. 132.

[8]             Dies kann beispielsweise der Betreiber einer Homepage sein.

[9]             Conradi/Schlömer, NStZ 1996, 366, 368f.; weitere Nachweise bei Ringel, CR 1997, 302 und bei Breuer, MMR 1998,141.

[10] Hilgendorf, NJW 1997, 1873 ff.; Ringel, CR 1997, 302 f.; Satzger, NStZ 1998, 112 (115).

[11] Tröndle/Fischer, StGB, § 184 Rdnr. 4.

[12] Für ausländische Anbieter erscheint es zumutbar, sich vor einer Strafverfolgung durch andere Staaten dadurch zu schützen, daß sie ihr Angebot nur territorial eingeschränkt freigeben bzw. sperren; vgl. hierzu oben Fn. 7.

[13] Ebenso im Zusammenhang mit der Auslegung von § 5 TDG Altenhain, AfP 1998, 457 (461).

[14] Insoweit sind Belästigungen durch unerwünschte Werbemails von Sexanbietern ebenso erfaßt wie der Datentausch in sog. Chatrooms im IRC (Internet-Relay-Chat).

[15] Verschiedene kommerzielle Programmpakete werden derzeit angeboten, u.a. CyberPatrol, Cybersitter, Safe Surf, SurfWatch, Net Nanny; kritisch zur grundsätzlichen Eignung solcher Programme Schulz, MMR 1998, 182.

[16] Siehe beispielsweise Hilfsprogramme und Anleitungen bei http://peacefire.org .

[17] Z.B. „Kindermißbrauch live via Internet“, Der Spiegel 37/1998 S. 114f..

[18] Vgl. den Fall „Sado-Henker und Lederhexe“, wobei die Ernstlichkeit des Angebots nicht nachgewiesen werden konnte; BGH NStZ 1998, 403; MMR 1999, 29 ff. m. Anm. Bär.

[19] Dem entspricht, daß das „jugendschutz.net“ mit seiner Suchmaschine pro Nacht etwa 200 (neue) Verdachtsfälle – allerdings inkl. gewaltverherrlichender Angebote – erfaßt; FAZ vom 29.06.1998.

[20] Bundesweit haben die Polizeibehörden 1997 über 2000 mit harter Pornographie in Datennetzen ermittelt. 1998 hat allein das BKA noch ohne konkrete Fahndungsmaßnahmen 500 Kinderporno-Fälle im Internet entdeckt; Berliner Zeitung vom 21.01.1999.

[21] Beispielsweise www.widerstand.com oder die us-amerikanische www.stormfront.org (enthält auch zahlreiche Video- und Tondokumente).

[22] So etwa der Rechtsextremist Ernst Zündel, der bis heute trotz eines anhängigen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Mannheim rassistische und den Holocaust leugnende Texte über das World Wide Web verbreitet.

[23] Nach Erhebungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, www.verfassungsschutz.de/renetz30.htm .

[24] Beispielsweise www.thulenet.com , wobei der Betreiber zwischenzeitlich durch das AG München verurteilt worden ist.

[25] Dennoch gelang es kürzlich, den deutschen Betreiber der „Adolf Hitlers Hass-Seite“ zu ermitteln.

[26] Derzeit nicht zu brechen ist neben anderen das im Internet frei erhältliche Verschlüsselungsprogramm „Pretty Good Privacy“ (PGP).

[27] MPEG2 Layer 3 führt zu einer Verkleinerung des Datenumfangs etwa im Verhältnis 1:12 ohne hörbaren Qualitätsverlust.

[28] Nach Angaben der Business Software Alliance (BSA), www.bsa.de .

[29] Der Täter benutzte mit falschen Daten einen Internet-Probezugang sowie unter Falschnamen registrierte Email-Adressen.

[30] Die herkömmlichen Mittel  polizeilicher Ermittlungen wie Fingerabdruck- oder Handschriftenvergleich stehen für elektronische Post naturgemäß nicht zur Verfügung.

[31] Tröndle/Fischer, StGB, § 284 Rdnr. 11.

[32] IP-Nummern sind physikalische Adressen im Internet, welche auf den exakten Speicherplatz der Information zeigt. Auch die Domain-Namen (z.B. www.drb.de) verweisen jeweils auf eine bestimmte IP-Nummer,

[33] Im Regelfall ist dies – mit gewissen Ausnahmen - nur für Zwecke der Gebührenerhebung gemäß § 85 Abs.3 i.V.m. § 89 Abs.2 TKG zulässig. Diese Einschränkung gilt naturgemäß nicht, sofern eine Überwachungsanordnung aufgrund der §§ 100a, b StPO, § 39 AWG oder des Gesetzes zu Art. 10 GG vorliegt.                     

[34] BeckTKG-Komm/Büchner § 89 RdNr. 21 f.

[35] Dies gilt beispielsweise für den zweitgrößten Internetanbieter und Online-Dienst „America Online“ (AOL) mit der gesamten Mitgliederverwaltung und –abrechnung in den USA.

[36] Gratis-Testversionen sind unter www.hotlinesw.com verfügbar.

[37] Z.B. zur Stimmidentifizierung bei Erpresseranrufen.

[38] Vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, § 131 RdNr. 7.

[39] Ebenso Pätzel, NJW 1997, 3131,3134; siehe auch Meseke in Festschrift f. Herold, 1998, 528.

[40] Bär, MMR 1998, 463, 464.

[41] Ein solcher Schutz kann durch einfache Paßwortabfragen, Cookies (Spezielle Infodatei auf dem Rechner des Anwenders, welche vor Zugang abgefragt wird.) oder elektronische Schlüssel erfolgen.

[42] A.A. Bär, MMM 1998, 463, 466f. . Eine Durchsuchung über das Internet ist auch nicht mit der Durchsuchung einer einzelnen Mailbox vergleichbar (hierzu Ermittlungsrichter beim BGH, NJW 1977, 1934), welche erst durch den Anruf des Durchsuchungsbeamten „ans Netz geht“; vor allem aber stellt die Durchsicht eines Rechners keine „Überwachung“ i.S.d. § 100a StPO dar (ebenso Bär, MMR 1998, 463, 467).

[43] Diese Sicherstellung Beschlagnahme kann in beiden Fällen auch an einer Kopie der beweiserheblichen Daten erfolgen. Weder aus dem Wortlaut noch dem Kontext der Vorschriften der §§ 102 ff. ergibt sich zwingend, daß eine körperliche Anwesenheit des Ermittlungsbeamten vor Ort erforderlich sei (so aber Bär, MMR 1998, 466).

[44] Vgl. hierzu auch Bär, MMM 1998, 577, 579.

[45] Siehe oben Fn. 6.

[46] BR-Drs. 966/96 S. 22 f..

[47] § 5 TDG 'Verantwortlichkeit':

     (1) - (2) .......

(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich.......

(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

[48] Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn, NJW 1977, 2981, 2984; Waldenberger, MMR 1998, 124, 126 f. m. weit. Nachw..

[49] Vgl. eine Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts in MMR 1998, 93 ff..

[50] Entschließung des Deutschen Bundestages zum IUKDG ( BT-Drs. 13/7935) mit Verpflichtung zur  Vorlage eines Berichts der Bundesregierung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des IuKDG am 01.07.1997.

[51] Möglicherweise könnte dem die Europäische Union zuvorkommen, sofern der vorliegende „Richtlinienentwurf zum Electronic Commerce“ vom 18.11.1998 mit einer noch weitergehenden Freistellung der Dienstleistungsanbieter (Art. 12 bis 15) insoweit unverändert umgesetzt würde.

 
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